Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag
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Frau Manuele Melcher | 9202-24 | ![]() |
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Frau Silke Storck | 9202-25 | ![]() |
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Frau Brigitte Polascheck | 9202-21 | ![]() |
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Wegen einer Rechtsänderung seit dem 01.01.2009 nicht mehr möglich!
Das Familienbuch ist eine Karteikarte, die in Deutschland seit dem 01.01.1958 grundsätzlich im Anschluss an jede Eheschliessung beim Standesamt angelegt wird (nicht zu verwechseln mit dem ggf. in Ihrem Besitz befindlichen Stammbuch der Familie). Die Karteikarte enthält Angaben über
Ehemann, Ehefrau, Eheschliessungstag und -ort, Eltern der Ehegatten, Namensführung und später ggf. auch über gemeinsame Kinder und deren Eheschließungen, Kirchenaustritte, Scheidung, Sterbefälle.- Vom Familienbuch können jederzeit Personenstandsurkunden, sog.
Familienbuchabschriften oder internationale Heiratsurkunden ausgestellt werden, die dieselbe Beweiskraft wie ein Personenstandsbuch haben.
Der Gesetzgeber hat für die Ehepaare, die ihre Ehe im Ausland geschlossen haben, die Möglichkeit geschaffen, bei ihrem Wohnsitzstandesamt ein solches Familienbuch auf Antrag anlegen zu lassen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass zumindest ein Ehepartner Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.- Bei Anlegung des Familienbuches können auch eventuell Erklärungen zur Namensführung der Ehegatten, z.B. Wahl eines Ehenamens, abgegeben werden (Name der Ehegatten), wenn dies bei Eheschließung im Ausland noch nicht erfolgt ist (z.B. in Las Vegas).
Nähere Informationen gibt der Wohnsitzstandesbeamte.