Grundsteuer
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Frau Monika Lachermund | 05473 9202-42 | ![]() |
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Laut Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- die Betriebe der Land- u Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- die bebauten und unbebauten Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Auf den Steuermessbetrag wendet die Stadt ihren örtlichen Hebesatz an und setzt damit die Grundsteuer fest.
Bitte beachten Sie: Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch erheben.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Nähere Auskünfte z.B. über die Berechnung und Höhe der Grundsteuer erteilt das Finanzamt.