Neues Gaststättengesetz (NGastG)
Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) ist ab dem 01.01.2012 in Kraft getreten. Es soll Gastronomen erleichtern, eine Kneipe, ein Café oder ein Restaurant zu eröffnen. Nach dem bis Ende 2011 gültigen Gaststättengesetz hatten Gastronomen für den Betrieb von Gaststätten eine Erlaubnis zu beantragen, die nach dem neuen NGastG entfällt und nur noch anzeigepflichtig wird. Kernpunkt des NGastG ist damit der Übergang vom bislang "erlaubnispflichtigen" zum "anzeigepflichtigen" Gewerbe. Die Anzeigepflicht gilt generell auch für den kurzzeitigen gastronomischen Betrieb.
Für den Beginn eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe gilt in Niedersachsen grundsätzlich, dass Gaststättenbetreiber dieses vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen müssen. Abweichend hiervon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Wer vor Ort ein gastronomisches Gewerbe betreiben oder eine kurzfristige Abgabe von Speisen und Getränken plant, muss dieses spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn bzw. Ausgabe bei der Gemeinde Ostercappeln, FD 3 Ordnung anzeigen.
Falls Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige angeben, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen. Der anzeigende Gewerbebetreibende hat ein Führungszeugnis zu beantragen und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG). Auch diejenigen, die alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen abgeben wollen, müssen den Gaststättenbetrieb vier Wochen im Voraus anzeigen.
Das gastronomische Gewerbe, das bei Inkrafttreten des NGastG ein konzessioniertes Gewerbe betreibt, ist von der Anzeigepflicht befreit. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Nach § 7 NGastG wird bei einem Alkoholausschank das Angebot und die Preise alkoholfreier Getränke geregelt. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss im Literpreis günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Im Gaststättengewerbe ist es (§ 9 NGastG) u.a. verboten, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken. Gastwirte dürfen von ihren Gästen für die Nutzung der Toiletten kein Entgelt verlangen.
Muster Antragsvordruck zu § 2 Abs. 2 NGastG
Mehr über die gültige Fassung des NGastG
Wer vor Ort ein gastronomisches Gewerbe betreiben oder eine kurzfristige Abgabe von Speisen und Getränken plant, muss dieses spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn bzw. Ausgabe bei der Gemeinde Ostercappeln, FD 3 Ordnung anzeigen.
Falls Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige angeben, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen. Der anzeigende Gewerbebetreibende hat ein Führungszeugnis zu beantragen und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG). Auch diejenigen, die alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen abgeben wollen, müssen den Gaststättenbetrieb vier Wochen im Voraus anzeigen.
Das gastronomische Gewerbe, das bei Inkrafttreten des NGastG ein konzessioniertes Gewerbe betreibt, ist von der Anzeigepflicht befreit. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Nach § 7 NGastG wird bei einem Alkoholausschank das Angebot und die Preise alkoholfreier Getränke geregelt. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss im Literpreis günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Im Gaststättengewerbe ist es (§ 9 NGastG) u.a. verboten, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken. Gastwirte dürfen von ihren Gästen für die Nutzung der Toiletten kein Entgelt verlangen.
Muster Antragsvordruck zu § 2 Abs. 2 NGastG
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